Vergütung der Versicherungs- und der Rentenberater
Grundsätzliches
Grundlage der Vergütung von Versicherungs- und Rentenberatern ist - wie bei Anwälten auch - das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dese komplexe Regelung lässt sich hier naturgemäß nicht vollständig darstellen. Grob zusammengefasst kann man Folgendes festhalten:
Die Höhe der Gebühren hängt vor allem ab von
- der Schwierigkeit des zu behandelnden Sachverhalts,
- dem Umfang der Beratungstätigkeit,
- der Bedeutung der Tätigkeit für den Mandanten und
- dem Haftungsrisiko des Beraters
Da sich dies im Voraus schwerlich abschätzen lässt, sind die Kosten der Beratung erst nach einem ersten Beratungsgespräch genau zu ermitteln.
Erstberatung
Die Gebühren für dieses erste Beratungsgespräch sind für Verbraucher gesetzlich auf 226,10 € (190,00 € zzgl. MwSt) begrenzt. Es ist jedoch zulässig, ein höheres Honorar ausdrücklich zu vereinbaren.
Für eine Erstberatung bis zu einer Stunde Dauer berechne ich 150 € (126,05 € zzgl. MwSt).
Für eine Erstberatung von mehr als einer Stunde Dauer berechne ich 225 € (189,08 € zzgl. MwSt).
Häufig gelingt es, die Angelegenheit schon durch die Erstberatung abschließend zu klären.
Sofern weitere Schritte sinnvoll erscheinen, kann ich Ihnen nach der Erstberatung den jeweiligen Kostenrahmen nennen. Für eine eventuelle weitere Beauftragung ist der Kostenrahmen dann Grundlage
unserer Vergütungsvereinbarung.
Steuerliche Anerkennung
Für Selbständige und Unternehmen sind betrieblich veranlasste Beratungskosten in aller Regel Betriebsausgaben.
Daneben sind Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare nach BMF-Schreiben
IV B5-S.2255-356/97 grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. Erforderlich ist ein Zusamenhang mit der Erzielung von Einkünften.
Im Bereich der Rentenberatung ist davon regelmäßig auszugehen. Bei der Versicherungsberatung wird die Abzugsfähigkeit von Honoraren z.B. anlässlich der Beratung zu Berufsunfähigkeitsversicherungen bejaht, bei der Beratung zu Unfallversicherungen dagegen eher verneint.